Was ist eine Abmahnung?
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Abgesehen von wenigen Ausnahmen (meist bei extremen Verstößen des Arbeitnehmers) ist eine vorangegangene Abmahnung Voraussetzung einer jeden verhaltensbezogenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. In der Regel kann man seinen Arbeitsplatz also nicht verlieren, wenn man nicht vorher abgemahnt wurde - diese Abmahnung darf aber selbstverständlich nicht unberechtigterweise erfolgt sein.
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Eine gesetzliche Frist für das Aussprechen einer Abmahnung gibt es nicht. Es kann aber sein, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten - indem er nach Kenntnis des Vorfalls nichts unternimmt und sich der Arbeitnehmer längere Zeit vertragstreu verhält - quasi auf eine Abmahnung verzichtet. Das Recht zur Abmahnung wird somit verwirkt.
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Inhaltlich muss sich die Abmahnung auf eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten beziehen, die Grund für eine Kündigung sein können. Kleinere Verstöße, wie zum Beispiel ein unaufgeräumter Schreibtisch, fallen nicht darunter. Erst recht sind Abmahnungen unzulässig, die sich auf Verhaltensweisen beziehen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang stehen.
Außerdem ist zu beachten, dass die auf eine Abmahnung folgende Kündigung "einschlägig" sein muss. Dies bedeutet, dass die Vorwürfe, die der Kündigung und der Abmahnung zugrunde liegen, gleichartig sein müssen. Eine Kündigung wegen Alkoholgenusses am Arbeitsplatz darf also nicht eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit als Grundlage haben.
Auch darf die Abmahnung nicht zu lange zurückliegen. In einem solchen Fall darf sich der Arbeitgeber nämlich in der Kündigung nicht mehr auf diese Abmahnung berufen. Wann ein solcher Zeitablauf gegeben ist, der zur Unwirksamkeit einer Abmahnung führt, ist immer eine Einzelfallfrage.
Eine Abmahnung erleichtert es dem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer mit einer Kündigung vor vollendete Tatsachen zu stellen. Wenn erst nach einer Kündigung rechtlicher Rat zu Hilfe genommen wird, wird es in der Regel schwierig, das Beschäftigungsverhältnis wiederherzustellen. Oft machen es sich die Arbeitgeber leicht, Voraussetzungen für eine Kündigung zu schaffen, indem sie eine Abmahnung aussprechen, die in Wirklichkeit andere als die genannten Gründe hat.
Andererseits beinhaltet eine Abmahnung auch immer einen Verzicht des Arbeitgebers auf eine Kündigung. Wegen eines Vorfalls, der bereits abgemahnt wurde, darf nicht im Nachhinein noch einmal gekündigt werden. Es kann deshalb manchmal auch ratsam sein, nicht gegen eine Abmahnung vorzugehen.
Bei einer Abmahnung ist jeder Arbeitnehmer gut beraten, sich an einen Anwalt zu wenden, um eine eventuelle Gefährdung seiner Lebensgrundlage durch eine Kündigung - die durch eine Abmahnung wesentlich erleichtert wird - rechtzeitig abzuwenden. Die Gebühr für einen anwaltlichen Rat ist im Vergleich zu den drohenden finanziellen Einbußen durch den Wegfall des Arbeitseinkommens äußerst gering.
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Geschrieben von Melanie Groß ( flowerpower395 [at] yahoo.de )
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